Satzung

Sat­zung des Geschichts- und Hei­mat­ver­eins Lüden­scheid e. V.
vom 23. Febru­ar 2005 in der Fas­sung vom 09.06.2016

Ver­eins­re­gis­ter-Nr. 20429
Amts­ge­richt Iserlohn

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein ist aus dem Zusam­men­schluss des Hei­mat­ver­eins Lüden­scheid e. V. und des Lüden­schei­der Geschichts­ver­eins e. V. her­vor­ge­gan­gen. Er führt den Namen “Geschichts- und Hei­mat­ver­ein Lüden­scheid e. V.”. Der Ver­ein ist im Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Lüden­scheid ein­ge­tra­gen (VR 429).
  2. Sitz des Ver­eins ist Lüdenscheid.
  3. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Auf­ga­ben und Zweck des Vereins

  1.  Der Ver­ein hat die Aufgabe 
    1. die Geschich­te der Stadt Lüden­scheid und des ehe­ma­li­gen Kirch­spiels Lüden­scheid zu erfor­schen, dar­zu­stel­len und zu vermitteln,
    2. Hei­mat­kun­de und Hei­mat­pfle­ge in Lüden­scheid zu för­dern sowie das Geschichts­be­wusst­sein und die Hei­mat­ver­bun­den­heit der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger zu stärken,
    3. durch Jugend­ar­beit und Zusam­men­ar­beit mit den Schu­len jun­gen Men­schen Kennt­nis­se ihrer Hei­mat und Geschich­te zu vermitteln,
    4. die Belan­ge des Denk­mal­schut­zes und der Stadt­bild­pfle­ge zu för­dern und zu vertreten,
    5. loka­le Kul­tur­wer­te, ins­be­son­de­re Gegen­stän­de von künst­le­ri­scher und sons­ti­ger kul­tu­rel­ler und his­to­ri­scher Bedeu­tung, zu erhal­ten und die Arbeit und Samm­lun­gen des Stadt­ar­chivs und der Stadt­mu­se­en zu unterstützen,
    6. Land­schafts­pfle­ge und Natur­schutz zu fördern,
    7. hei­mi­sches Brauch­tum und die nie­der­deut­sche (platt­deut­sche) Spra­che zu pflegen,
    8. wis­sen­schaft­li­che und hei­mat­kund­li­che Arbei­ten und Vor­trä­ge durch Schrift­tum zu ver­brei­ten und die Geschichts­blät­ter für Lüden­scheid “Der Rei­de­meis­ter” herauszugeben.
  2. Der Ver­ein unter­stützt die Bestre­bun­gen des Hei­mat­bun­des Mär­ki­scher Kreis und des West­fä­li­schen Heimatbundes.
  3. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge, kul­tu­rel­le und wis­sen­schaft­li­che Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt kei­ne eigen­wirt­schaft­li­chen Zwecke.
  4. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
  5. Vor­stands­mit­glie­der und Inha­ber sons­ti­ger Ver­eins­äm­ter sind ehren­amt­lich und unent­gelt­lich tätig. Sie erhal­ten nur die Erstat­tung ihrer nach­weis­lich für den Ver­ein getä­tig­ten Aus­la­gen und Aufwendungen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Ver­ein hat ordent­li­che Mit­glie­der und Ehrenmitglieder.
  2. Ordent­li­ches Mit­glied kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son oder jede Gesell­schaft des Han­dels­rechts sein.
  3. Der Antrag auf Auf­nah­me in den Ver­ein ist schrift­lich an den Vor­stand zu rich­ten, der über die Auf­nah­me ent­schei­det. Mit der Auf­nah­me erkennt das Mit­glied Sat­zung und Ord­nun­gen des Ver­eins an.
  4. Mit­glie­der des Geschichts- und Hei­mat­ver­eins Lüden­scheid e.V. mit einem gemein­sa­men Wohn­sitz kön­nen eine Fami­li­en­mit­glied­schaft bean­tra­gen. Anträ­ge sind schrift­lich an den Vor­stands zu rich­ten, der dar­über ent­schei­det. Ein­la­dun­gen zu Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sowie ande­re Infor­ma­tio­nen wer­den im Fal­le einer pos­ta­li­schen Zustel­lung jeweils nur in ein­fa­cher Aus­fer­ti­gung ver­sandt. Erge­ben sich hin­sicht­lich des gemein­sa­men Wohn­sit­zes Ände­run­gen, die dazu füh­ren, dass die Vor­aus­set­zung für eine Fami­li­en­mit­glied­schaft nicht mehr besteht, ist der Vor­stand unver­züg­lich zu informieren.
  5. Die Ent­schei­dung über die Auf­nah­me wird dem Antrag­stel­ler schrift­lich mitgeteilt.
  6. Per­sön­lich­kei­ten, die sich um den Ver­ein beson­ders ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von drei Vier­tel der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der zu Ehren­mit­glie­dern ernannt werden.

§ 4 Ver­lust der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft erlischt:

  1. bei natür­li­chen Per­so­nen durch Tod und bei juris­ti­schen Per­so­nen oder Han­dels­ge­sell­schaf­ten durch Liqui­da­ti­on, Auf­lö­sung oder Löschung im Register;
  2. durch Aus­tritt, der dem Vor­stand schrift­lich mit­zu­tei­len ist. Der Aus­tritt kann nur zum Ende eines Geschäfts­jah­res mit einer Frist von vier Wochen erklärt werden;
  3. durch Aus­schluss aus dem Ver­ein. Mit­glie­der, die grob gegen den Ver­eins­zweck ver­sto­ßen, kön­nen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor der Ent­schei­dung ist dem betref­fen­den Mit­glied Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu geben.
  4. durch Strei­chung aus der Mit­glie­der­lis­te. Eine Strei­chung der Mit­glied­schaft ist zuläs­sig, wenn das Mit­glied trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Mah­nung durch den Vor­stand mit der Zah­lung der Bei­trä­ge im Rück­stand ist. Die Strei­chung kann durch den Vor­stand erst beschlos­sen wer­den, wenn seit Absen­dung des zwei­ten Mahn­schrei­bens, das den Hin­weis auf die Strei­chung zu ent­hal­ten hat, 3 Mona­te ver­gan­gen sind. Gegen den Aus­schluss­be­schluss kann das aus­zu­schlie­ßen­de Mit­glied schrift­lich die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung anru­fen, die end­gül­tig entscheidet.

§ 5 Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

  1. Die Mit­glie­der sind auf­ge­ru­fen, durch Anre­gun­gen, Vor­schlä­ge und Mit­ar­beit die Ver­eins­ar­beit zu för­dern. Sie bestim­men die Grund­li­ni­en der Vereinsarbeit.
  2. Jedes Mit­glied hat das Recht, an den Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen des Ver­eins teilzunehmen.
  3. Stimm­recht haben nur die ordent­li­chen Mit­glie­der und die Ehren­mit­glie­der. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Das Stimm­recht wird von natür­li­chen Per­so­nen selbst und bei Kör­per­schaf­ten durch deren Ver­tre­ter wahr­ge­nom­men. Die Aus­übung des Stimm­rechts kann durch schrift­li­che Voll­macht auf ein ande­res stimm­be­rech­tig­tes Mit­glied über­tra­gen werden.
  4. Die Mit­glie­der sind zur Ein­hal­tung die­ser Sat­zung ver­pflich­tet und haben ihre Arbeit par­tei­po­li­tisch neu­tral zu verrichten.
  5. Die ordent­li­chen Mit­glie­der sind zur Zah­lung des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setz­ten Mit­glieds­bei­tra­ges ver­pflich­tet. Die Zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges hat auf Anfor­de­rung bis spä­tes­tens zur Mit­glie­der­ver­samm­lung des Geschäfts­jah­res zu erfol­gen. Die Bei­trags­hö­he gilt still­schwei­gend wei­ter, wenn sie nicht von der Mit­glie­der­ver­samm­lung geän­dert wird. Ehren­mit­glie­der sind von der Pflicht zur Bei­trags­zah­lung befreit.
  6. Alle Mit­glie­der sind gebe­ten, den Mit­glieds­bei­trag nach ihrem Ermes­sen und Ver­mö­gen durch frei­wil­li­ge Spen­den zu erhöhen.

§ 6 Orga­ne des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
  2. der Vor­stand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist obers­tes Organ des Vereins.
  2. Eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det wenigs­tens ein­mal im Jahr statt. Sie wird vom Vor­sit­zen­den schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Ein­la­dun­gen müs­sen min­des­tens 14 Tage vor­her den Mit­glie­dern zuge­gan­gen sein. In begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kann die­se Frist ver­kürzt werden.
  3. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung hat unver­züg­lich statt­zu­fin­den, wenn min­des­tens ein Zehn­tel aller stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dies schrift­lich mit Anga­be des Ver­hand­lungs­ge­gen­stan­des beim Vor­sit­zen­den beantragt.
  4. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen wer­den vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Abwe­sen­heit vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, gelei­tet. Sind bei­de ver­hin­dert, so wird unter Vor­sitz des an Lebens­jah­ren ältes­ten Vor­stands­mit­glie­des ein Ver­samm­lungs­lei­ter gewählt.
  5. Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst, soweit nichts ande­res bestimmt ist. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat unter ande­rem fol­gen­de Aufgaben: 
    1. Wahl des Vor­stan­des und der Kassenprüfer
    2. Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res- und des Kas­sen­be­rich­tes des Vorstandes
    3. Ent­ge­gen­nah­me des Berich­tes der Kassenprüfer
    4. Ent­las­tung des Vorstandes
    5. Fest­set­zung des jähr­li­chen Mindestbeitrages
    6. Bera­tung und Ent­schei­dung über ein­ge­reich­te Anträge
    7. Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern auf Vor­schlag des Vorstandes
    8. Aus­schluss von Mitgliedern
    9. Sat­zungs­än­de­run­gen und Auf­lö­sung des Vereins.
  7. Über jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die vom Vor­sit­zen­den und vom Geschäfts­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§ 8 Kas­sen­prü­fer und Kassenprüfung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dau­er von zwei Jah­ren zwei Kas­sen­prü­fer. Sie dür­fen nicht Mit­glie­der des Vor­stan­des sein. Wie­der­wahl ist möglich.
  2. Wenigs­tens ein­mal pro Geschäfts­jahr hat eine Prü­fung der Kas­sen- und Rech­nungs­füh­rung statt­zu­fin­den. Über das Ergeb­nis ist in der fol­gen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung zu berichten.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus 
    1. dem/der Vor­sit­zen­den
    2. dem/der stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden
    3. dem/der Schatz­meis­ter/-in
    4. dem/der Geschäfts­füh­rer/-in
    5. den Bei­sit­zern.
  2. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus ihrer Mit­te für jeweils zwei Jah­re gewählt. Wie­der­wahl ist möglich.
  3. Die Zahl der Bei­sit­zer wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor der Wahl des Vor­stan­des fest­ge­legt. Soweit ein Orts­hei­mat­pfle­ger bestellt wird, ist er Mit­glied des Vorstandes.
  4. Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind der Vor­sit­zen­de, sein Ver­tre­ter, der Schatz­meis­ter sowie der Geschäfts­füh­rer. Zur rechts­ver­bind­li­chen Ver­tre­tung genügt die gemein­sa­me Zeich­nung durch zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des, von denen einer der Vor­sit­zen­de oder sein Ver­tre­ter sein muss.
  5. Der Vor­stand bleibt auch nach Ablauf sei­ner Amts­zeit so lan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand ord­nungs­ge­mäß bestellt ist.
  6. Dem Vor­stand obliegt die Lei­tung des Ver­eins. Er ent­schei­det in allen Ange­le­gen­hei­ten, die nicht der Beschluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung unter­lie­gen. Zur Beschluss­fä­hig­keit ist die Anwe­sen­heit min­des­tens der Hälf­te der Vor­stands­mit­glie­der erfor­der­lich, unter denen der Vor­sit­zen­de oder der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de sein müs­sen. Der Vor­stand ent­schei­det mit Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vorsitzenden.
  7. Der Vor­stand wird nach Bedarf vom Vor­sit­zen­den schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Ein­la­dun­gen müs­sen den Vor­stands­mit­glie­dern min­des­tens eine Woche vor­her zuge­gan­gen sein. In begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kann die­se Frist ver­kürzt wer­den. Der Vor­stand ist vom Vor­sit­zen­den unver­züg­lich ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens zwei Vor­stands­mit­glie­der dies schrift­lich mit Anga­be des Ver­hand­lungs­ge­gen­stan­des beim Vor­sit­zen­den beantragen.
  8. Über Vor­stands­sit­zun­gen ist vom Geschäfts­füh­rer eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die von ihm und vom Vor­sit­zen­den zu unter­zeich­nen ist.

§ 10 Kas­sen­füh­rung und Mitgliederverwaltung

  1. Dem Schatz­meis­ter obliegt die Kas­sen­füh­rung und die Mit­glie­der­ver­wal­tung. Er hat gegen­über dem Vor­stand auf Ver­lan­gen jeder­zeit Rechen­schaft über die Kas­sen­ge­schäf­te und Mit­glie­der­be­we­gung abzulegen.
  2. Der Schatz­meis­ter erstat­tet der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung Bericht.
  3. Der Schatz­meis­ter kann die Hil­fe Drit­ter in Anspruch nehmen.

§ 11 Arbeitskreise

  1. Zur Wahr­neh­mung ein­zel­ner Auf­ga­ben­be­rei­che des Ver­eins und zur sach­kun­di­gen Bera­tung der Ver­eins­or­ga­ne kann der Vor­stand Arbeits­krei­se ein­set­zen. Zu Mit­glie­dern der Arbeits­krei­se kön­nen auch Per­so­nen bestellt wer­den, die nicht Mit­glie­der des Ver­eins sind. Der Vor­stand bestimmt die Lei­ter der Arbeits­krei­se und deren Stell­ver­tre­ter. Die Arbeits­krei­se haben die ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben nach den Wei­sun­gen des Vor­stan­des zu erfül­len. Der Vor­stand kann einen Arbeits­kreis befris­ten oder auflösen.
  2. Der Arbeits­kreis für Denk­mal­schutz und Stadt­bild­pfle­ge soll 
    • sich für Erhalt und Pfle­ge von Boden- und Bau­denk­mä­lern und die Ver­schö­ne­rung des Stadt­bil­des ein­set­zen und für die Belan­ge des Denk­mal­schut­zes und der Stadt­bild­pfle­ge eintreten,
    • ört­li­che Bau­vor­ha­ben und Pla­nun­gen beob­ach­ten, Infor­ma­tio­nen an die Unte­re Denk­mal­be­hör­de ver­mit­teln, bei der Fort­schrei­bung der Denk­mal­lis­te mit­wir­ken und Kon­takt zu den betref­fen­den Rats­aus­schüs­sen halten.
  3. Der Arbeits­kreis für Stadt­ge­schich­te soll 
    • die loka­le Geschichts­for­schung för­dern und hel­fen, ört­li­che Geschichts­quel­len zu erschlie­ßen und zugäng­lich zu machen,
    • durch Vor­trä­ge zu stadt- und regio­nal­ge­schicht­li­chen The­men, his­to­ri­sche Aus­stel­lun­gen, Exkur­sio­nen, Stadt­teil­tref­fen und der­glei­chen das Geschichts­in­ter­es­se wecken
    • geschicht­li­che Arbei­ten ver­öf­fent­li­chen, Her­aus­ga­be, Redak­ti­on und Ver­trieb der Geschichts­blät­ter “Der Rei­de­meis­ter” beglei­ten und die Schu­len mit geeig­ne­tem Mate­ri­al zur Bele­bung des hei­mi­schen Geschichts­un­ter­richts versehen,
    • mit dem Stadt­ar­chiv zusam­men­ar­bei­ten, sei­ne Arbeit unter­stüt­zen und bei der Siche­rung von Lüden­schei­der Familien‑, Fir­men- und Ver­eins­ar­chi­ven helfen.
  4. Ins­be­son­de­re für Land­schafts­pfle­ge und Natur­schutz, Volks­kun­de und Brauch­tums­pfle­ge, Kul­tur und Kunst sowie Jugend und Schu­le kön­nen wei­te­re Arbeits­krei­se gebil­det werden.

§ 12 Beauftragte

Der Vor­stand kann beson­de­re Ver­tre­ter mit bestimm­ten Auf­ga­ben beauf­tra­gen (Stadt­fest­be­auf­trag­ter, Schrift­lei­ter “Der Rei­de­meis­ter”). Die Ver­tre­tungs­macht eines sol­chen Beauf­trag­ten erstreckt sich nicht auf Rechts­ge­schäf­te, die finan­zi­el­le Ver­pflich­tun­gen für den Ver­ein begrün­den. Im Übri­gen erfül­len die Beauf­trag­ten die ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben nach den Wei­sun­gen des Vor­stan­des. Sie kön­nen jeder­zeit abbe­ru­fen werden.

§ 13 Satzungsänderungen

Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von zwei Drit­tel der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschlos­sen werden.

§ 14 Auf­lö­sung des Vereins

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer zu die­sem Zweck beson­ders ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von zwei Drit­tel der erschie­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschlos­sen werden.
  2. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall des bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­eins­ver­mö­gen an die Stadt Lüden­scheid zur unmit­tel­ba­ren und aus­schließ­li­chen Ver­wen­dung für gemein­nüt­zi­ge, kul­tu­rel­le und wis­sen­schaft­li­che Zwecke.

§ 15 Inkrafttreten

Die vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 23. Febru­ar 2005 beschlos­sen und tritt mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft. Die bis­her gül­ti­gen Sat­zun­gen des Hei­mat­ver­eins Lüden­scheid vom 31. Juli 1952, zuletzt geän­dert am 20. März 2001, und des Lüden­schei­der Geschichts­ver­eins vom 15. März 1956, zuletzt geän­dert am 21. Sep­tem­ber 2000, tre­ten sodann außer Kraft.

Lüden­scheid, 23. Febru­ar 2005

gez. Hart­mut Waldminghaus
gez. Prof. Gün­ter Spies
gez. Dr. Diet­mar Simon
gez. Ingrid Weiland
gez. Udo Lütteken
gez. Rai­ner Assmann
gez. Ste­fan Frenz
gez. Rein­hold Tuchel

Amts­ge­richt Iser­lohn, Ver­eins­re­gis­ter Nr. 42029, Tag der Ein­tra­gung 26. Juli 2005.

Tag des Ein­trags der Sat­zungs­än­de­rung, die am 09.06.2016 von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wur­de, ist der 29.08.2016.

Tag der Ein­tra­gung der Sat­zungs­än­de­rung, die am 07.05.2019 von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wur­de, ist der 28.06.2019.

Eine Druck­ver­si­on der Sat­zung fin­den Sie hier.